Gesuchprüfung und Entscheid
Prüfung des Gesuches
Der Stiftungsrat prüft den Inhalt des Gesuches mittels geeigneter Arbeitsinstrumente, namentlich Prüfung der Unterlagen, Besprechungen mit den Gesuchstellenden, Gespräche mit involvierten Institutionen, etc.
Entscheid des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat kann Gesuche ablehnen, teilweise oder vollumfänglich gutheissen. Der Stiftungsrat ist frei in der Entscheidungsfindung. Es besteht rechtlich kein Anspruch auf die Ausrichtung von Stiftungsvermögen an die Gesuchsteller.
Eröffnung des Entscheides des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat fällt pro Gesuch einen Entscheid. Er eröffnet seinen Entscheid schriftlich (e-mail, Brief, etc.) an die Gesuchsteller. Er muss keine Begründung zu seinem Entscheid abgeben.
Rechtsmittel
Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel bezüglich des Entscheides des Stiftungsrates
Wiederwägungsgesuch
Der Stiftungsrat kann auf Wiedererwägungsgesuch eintreten, welche innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides eingehen. Der Stiftungsrat muss keine Begründung zu seinem Entscheid bezüglich Wiedererwägungsgesuchen abgeben.
Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen
Tritt der Stiftungsrat auf Wiedererwägungsgesuche ein, prüft er diese mit geeigneten Prüfungsmethoden. Er ist frei in der Wahl der Prüfungsmethoden.
Eröffnung des Entscheides des Stiftungsrates bezüglich Wiedererwägungsgesuchen
Der Stiftungsrat eröffnet seinen Entscheid schriftlich (e-mail, Brief, etc.) an die Gesuchsteller. Er muss keine Begründung zu seinem Entscheid abgeben.
Rechtsmittel: Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel bezüglich des Entscheides des Stiftungsrates zum Wiedererwägungsgesuch. Auch können keine weiteren Wiedererwägungsgesuche gestellt werden.