Gesuchprüfung und Entscheid

Prüfung des Gesuches

Der Stiftungsrat prüft den Inhalt des Gesuches mittels geeigneter Arbeitsinstrumente, namentlich Prüfung der Unterlagen, Besprechungen mit den Gesuchstellenden, Gespräche mit involvierten Institutionen, etc.

 

Entscheid des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat kann Gesuche ablehnen, teilweise oder vollumfänglich gutheissen. Der Stiftungsrat ist frei in der Entscheidungsfindung. Es besteht rechtlich kein Anspruch auf die Ausrichtung von Stiftungsvermögen an die Gesuchsteller.

 

Eröffnung des Entscheides des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat fällt pro Gesuch einen Entscheid. Er eröffnet seinen Entscheid schriftlich (e-mail, Brief, etc.) an die Gesuchsteller. Er muss keine Begründung zu seinem Entscheid abgeben.

 

Rechtsmittel

Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel bezüglich des Entscheides des Stiftungsrates

 

Wiederwägungsgesuch

Der Stiftungsrat kann auf Wiedererwägungsgesuch eintreten, welche innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides eingehen. Der Stiftungsrat muss keine Begründung zu seinem Entscheid bezüglich Wiedererwägungsgesuchen abgeben.

 

Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen

Tritt der Stiftungsrat auf Wiedererwägungsgesuche ein, prüft er diese mit geeigneten Prüfungsmethoden. Er ist frei in der Wahl der Prüfungsmethoden.

 

Eröffnung des Entscheides des Stiftungsrates bezüglich Wiedererwägungsgesuchen

Der Stiftungsrat eröffnet seinen Entscheid schriftlich (e-mail, Brief, etc.) an die Gesuchsteller. Er muss keine Begründung zu seinem Entscheid abgeben.

Rechtsmittel: Die Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel bezüglich des Entscheides des Stiftungsrates zum Wiedererwägungsgesuch. Auch können keine weiteren Wiedererwägungsgesuche gestellt werden. 

 

Der Stiftungsrat prüft die eingegangenen Gesuche und kann diese ablehnen, teilweise oder

vollumfänglich gutheissen.